


Für Rechnungen aus dem Ausland greift das Reverse Charge Verfahren
Im EU-Ausland gibt es besondere Regelungen zur Umsatzsteuer auf den Rechnungen, denn hier greift das sogenannte Reverse Charge Verfahren. Die damit verbundene Steuerschuldumkehr besagt, dass Waren, Dienstleistungen und Werksleitungen im jeweiligen Empfängerland versteuert werden müssen. Die Rechtsgrundlage hierfür stellt §13 des UStG. Demnach sind die Leistungen an Unternehmen dort steuerbar, wo die Leistung erbracht worden ist. Du als Leistungsempfänger musst den Steuersatz auf Grundlage des Steuersatzes deines Landes dann selbst berechnen. Dieser Betrag kann nach Vorlage beim Finanzamt von der Vorsteuer abgezogen werden. Die ausländische Mehrwertsteuer entfällt so und du wirst nicht als Dienstleister im Ausland registriert.

Für Rechnungen aus dem Ausland gilt:
1. Die Steueridentifikationsnummern beider Geschäftspartner müssen immer auf der Rechnung ausgewiesen sein.
2. Der wichtige Paragraph 13b UStG : „Die Steuerschuldnerschaft wird auf den Leistungsempfänger übertragen“ muss ebenfalls mit angeführt sein.
Beachte dabei eine entscheidende Ausnahme in Deutschland! Wenn du eine Lieferung oder Leistung an eine Privatperson im Ausland tätigst, dann gilt dein Betriebssitz weiter als Leistungsort. Das bedeutet, dass du die gesetzliche Umsatzsteuer weiterhin in Deutschland abführen musst. Der derzeitige Steuersatz beträgt im Regelfall 19 Prozent.
Besonders interessant wird es, wenn du digitale Produkte ins EU-Ausland verkaufst. Hier greift die Mini One Stop Shop Regel und bedeutet für dich, dass die jeweilige Steuer des Empfängerlandes gilt

Was du genau bei der zusammenfassenden Meldung angeben musst



Für deine korrekte Buchhaltung müssen Rechnungen aus dem Ausland nach den folgenden Vorgaben erstellt werden:
2. Sie müssen immer den vollständigen Namen und die komplette Anschrift des Leistungsempfängers beinhalten.
3. Sowohl die Steueridentifikationsnummer (in Drittländern die Steuernummer) beider Geschäftspartner muss auf der Rechnung aus dem Ausland ausgewiesen sein.
4. Die fortlaufende Rechnungsnummer muss erkennbar sein.
5. Der Zeitpunkt der Lieferung und Leistung muss angegeben werden.
6. Menge, Bezeichnung der Waren oder Leistungen und der Preis müssen enthalten sein.
7. Vergiss nicht, den Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungs-und Rechnungsempfängers zu inkludieren!

Wie du Rechnungen aus dem Ausland steuerlich absetzen kannst
Unsere Buchhaltungsexperten für „Rechnungen aus dem Ausland“ zeigen dir alles, was du dazu wissen musst. Ständig aktualisieren wir unser Portfolio und sind immer auf dem neuesten Stand in Sachen Finanzen und Buchhaltung. Stell uns deine Fragen und verlasse dich auf kompetente Antworten und Ratschläge, die deine Buchhaltung lukrativ und einfach gestalten! Wir bieten dir einen zuverlässigen und wertvollen Service, damit du dich ungestört um deine Geschäfte kümmern kannst.
Bitte wende dich im Zweifelsfall an das für dich zuständige Finanzamt oder an einen Steuerberater deiner Wahl.