

In allen Ländern der Europäischen Union ist es die Pflicht von Unternehmen, die Umsatzsteuer zu melden und zu zahlen. Diese Steuer muss deswegen auf allen Rechnungen, die innerhalb der Landesgrenzen gestellt werden, ausgewiesen sein. Der Unternehmer muss die ausgewiesene Mehrwertsteuer dann an das zuständige Finanzamt weiterleiten und kann die Umsatzsteuer, die er selbst für einen Einkauf gezahlt hat, als Vorsteuer zurückfordern. Im Rechnungsverkehr mit dem EU-Ausland gibt es besondere Regelungen zur Umsatzsteuer, denn hier gibt es das sogenannte Reverse Charge Verfahren.

Wie das Reverse Charge Verfahren funktioniert
Das Reverse Charge Verfahren, in Deutschland unter „Zusammenfassende Meldung (ZM)“ bekannt, ist eine Meldung an das Finanzamt, die du für Käufe aus dem europäische Ausland einreichen musst. Dieses Verfahren kehrt nämlich die Umsatz Steuerschuldnerschaft bei grenzüberschreitenden Lieferungen wie zum Beispiel Warenlieferungen, Werkslieferungen und sonstigen Leistungen um. Nicht du als Verkäufer musst dann die entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sondern dein Kunde in seinem jeweiligen Empfängerland.

Welche Voraussetzungen für das Reverse Charge Verfahren gelten
Damit das Reverse Charge Verfahren angewendet werden kann, müssen drei wichtige Bedingungen erfüllt sein.
1. Du als Unternehmer deiner Firma musst Inhaber einer Ust.-Identnummer sein.
2. Dein Kunde und Empfänger muss ebenfalls Inhaber einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sein.
3. Du als Verkäufer musst den Käufer im EU-Ausland darauf hinweisen, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf seine Steuerschuldnerschaft übergeht.
Im Umkehrschluss musst du als Rechnungsempfänger darauf achten, dass der Verkäufer es auf der Rechnung hinterlegt hat. Beim Reverse Charge Verfahren darfst du als leistender Unternehmer die gesetzliche Umsatzsteuer auf der Rechnung für den Verkauf nicht ausweisen!
Ein Beispiel für das Reverse Charge Verfahren:
Eine Softwarefirma aus Köln verkauft Computer im Wert von 10.000 € netto an einen Lebensmittelkonzern in Wien. Sie entscheidet sich für die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens und weist die Umsatzsteuer mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der Rechnung nicht aus. Diese Umsatzsteuer von 2.000 € (20 % USt.-Satz in Österreich) wird von dem Lebensmittelkonzern direkt an das österreichische Finanzamt abgeführt. Da der Konzern vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Umsatzsteuer seinerseits wieder als vorsteuergeltend machen.

Was du genau bei der zusammenfassenden Meldung angeben musst



Die zusammenfassende Meldung gilt für alle einheitlich

Die Meldung zum Reverse Charge Verfahren ist ganz einfach

Mit PREAM bist du immer auf der sicheren Seite
Bitte wende dich im Zweifelsfall an das für dich zuständige Finanzamt oder an einen Steuerberater deiner Wahl.